Ohne das Erbrecht wären Vermögen und Eigentum nichts anderes als ein Nießbrauch auf Lebenszeit. Entscheidende Aufgabe des Erbrechts ist daher die Weitergabe von Vermögen und Eigentum an die Erben. Dieser Zusammenhang von Eigentum und Erbrecht wird auch in Art. 14 GG deutlich, der in Abs. 1 Eigentum und Erbrecht als Institutsgarantie gewährleistet. Im Erbfall tritt Gesamtrechtsnachfolge ein; mit dem Tode einer Person geht daher deren Vermögen als ganzes im Wege der Universalsukzession auf eine oder mehrere Personen nach § 1922 BGB über. Erben kann, wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder aber zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (sog. nasciturus).
Im Erbrecht beraten und vertreten wir Sie unter Anderem in folgenden Bereichen:
Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser ist in seiner Entscheidung, wem er etwas hinterlässt und in welcher Höhe er an jemanden Verfügungen von Todes wegen vornimmt grundsätzlich frei (mit Ausnahme der Einschränkung des Pflichtteilsrechts). Hat der Erblasser keinen Verfügungen von Todes wegen getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese beruht im wesentlichen auf der Verwandtschaft und der Ehe. Der Begriff der Verwandtschaft ist im Familienrecht in § 1589 BGB legal definiert. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind demnach in gerader Linie verwandt. Personen die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Die §§ 1924 bis 1930 BGB regeln ein Ordnungssystem, das bestimmt, welche Verwandten gesetzliche Erben werden. Lebt ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung im Zeitpunkt des Erbfalls, schließt er Verwandte späterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und Erben der fünften Ordnung und fernerer Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dem Ehegatten kommt daneben ein gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB zu: Dieser ist neben den Verwandten zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt als Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB ein um ein Viertel der Erbschaft erhöhter Erbanteil hinzu, so dass der Ehegatte in diesem Fall zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen ist.
Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen (mit Ausnahme des Pflichtteilsrechts) kann der Erblasser zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen errichten. Eine solche ist durch testamentarische Verfügung oder auch mit Erbvertrag möglich. Ein Testament kann als öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars oder als sogenanntes eigenhändiges Testament errichtet werden. Das eigenhändige Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sein. Der Erblasser soll im Testament angeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit sie niedergeschrieben wurde. Ein Minderjähriger kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament wirksam errichten. Wegen des Charakters als höchst-persönliches Rechtsgeschäft ist eine Vertretung bei Errichtung eines Testaments nicht möglich und bedarf der Minderjährige zur Errichtung eines Testaments auch nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, § 2265 BGB. In dringenden und Notfällen können in Abweichung zu diesen Formvorschriften sogenannte Nottestamente wie zum Beispiel das Bürgermeistertestament, das Dreizeugentestament oder das Seetestament errichtet werden. Im Testament oder im Erbvertrag kann der Erblasser neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse und Auflagen anordnen, und/oder einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Ferner kann er Vor- und Nacherbschaft anordnen. Zur Auslegung von Testamenten enthält das Bürgerliche Gesetzbuch zahlreiche Auslegungsvorschriften, zu denen noch umfangreichere Rechtssprechung ergangen ist. Vor Abfassung eines Testaments ist daher wegen der besonderen Bedeutung der Materie die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen. Selbiges gilt bei Abfassung eines Erbvertrages, der in den §§ 2274 ff. BGB geregelt ist.
Von einem Ehegattentestament spricht man, wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einander gegenseitig als Erben einsetzen und zusätzlich bestimmen, dass nach dem Tode des Längstlebenden der Nachlaß einen oder mehreren Dritten als Erben zukommen soll oder diese ein Vermächtnis erhalten sollen. In aller Regel werden dabei die gemeinsamen Abkömmlinge nach dem zuletzt Verstorbenen als Erben eingesetzt. Für unklare Formulierungen in solchen gemeinschaftlichen Testamenten hat der Gesetzgeber die Auslegungsregeln des § 2269 BGB geschaffen.
Unter einem sogenannten Behindertentestament wird eine letztwillige Verfügung verstanden, bei der der oder die Erblasser dem oder den behinderten Erben nur einen Teil des Nachlasses zukommen lassen wollen, damit dieser bzw. diese weiter soziale Ansprüche gegen den Staat geltend machen können. Wegen der Subsidiarität sozialstaatlicher Leistungen und dem Grundsatz der Eigensorge würde der behinderte Erbe zunächst das ererbte Vermögen einsetzen müssen und eventuell Sozialhilfeträgern Kostenersatz leisten müssen. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 20.10.1993 klar gestellt, dass solche Verfügungen (die letztlich zum Nachteil der Solidargemeinschaft verfasst wurden) nicht sittenwidrig sind. Ein solches Behindertentestament kann beispielsweise durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft unter Anordnung eines Vermächtnisses bis zur Höhe des Schonvermögens und bei Anordnung von Testamentsvollstreckung (auch mit besonderen Zuwendungen bei Geburtstag, Namenstag oder Heirat) errichtet werden. Im Falle der Errichtung eines Behindertentestaments ist die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt - vorzugsweise einen Fachanwalt für Sozialrecht - empfohlen. Gerne beraten Sie hierzu Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Storr und Rechtsanwalt Dr. Oliver C. Storr in München.
Der fünfte Abschnitt des fünften Buches des BGB regelt das Pflichtteilsrecht. Einem Abkömmling des Erblassers soll nach den Vorstellungen des Gesetzesgebers ein Teil des Erbes gesichert sein. Deshalb bestimmt § 2303 BGB, dass ein Abkömmling eines Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, vom Erben den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen kann. Selbiges Recht steht nach § 2303 Abs. 2 BGB den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein geringerer Erbteil des gesetzlichen Erbteils hinterlassen worden, so kann er die Differenz zu dem ihm garantierten Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB verlangen. In besonderen Fällen ist eine Entziehung des Pflichtteils bei Abkömmlingen nach § 2333 BGB, bei Eltern nach § 2334 BGB und bei Ehegatten § 2335 BGB möglich, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich einer vorsätzlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig gemacht hat und dergleichen.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Oliver C. Storr