Ra Prof. Dr. Peter StorrAnforderungen an den Fachanwalt für Sozialrechtnach meiner Ansicht:Die Tätigkeit des Fachanwalts für Sozialrecht ist je nach Fall unterschiedlich. Handelt es sich um Leistungsansprüche, wird das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Verwaltungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung geprüft. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts erscheint meist erst dann sinnvoll und notwendig, wenn es zu einem Klageverfahren kommt. Eine Beratung kommt hier in der Regel nur dann in Frage, wenn es um die Feststellung geht, ob man überhaupt ein Rechtsmittel einlegen will. Die Beratungsgebühren werden aber von den meisten Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen. Für Bedürftige besteht die Möglichkeit, sich einen Beratungshilfeschein ausstellen zu lassen. Handelt es sich aber z. B. um Beitragsforderungen, die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder um Rückforderungen – hiervon sind vor allem Arbeitgeber und Unternehmen tangiert – fertigt der Fachanwalt für Sozialrecht Gutachten an und tritt auch im Vorverfahren auf, verhandelt mit den Sozialleistungsträgern und führt Widerspruchsverfahren durch. Dies gilt im Bereich des SGB V auch für Honorarfragen der Kassenärzte und im Bereich der Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Zulassungs- und Zuschussfragen. Die Tätigkeit des Fachanwalts für Sozialrecht ist häufig eng verknüpft mit Fragen des Familien- und Erbrechts, gerade wenn es zu Rückforderung erbrachter Sozialleistungen gegenüber Unterhaltspflichtigen oder Erben kommt, aber auch nach Ehescheidungen mit durchzuführendem Versorgungsausgleich. Arbeitsfelder des Fachanwalts für Sozialrecht sind ansonsten auch die Überprüfung des Verfahrensablaufes (z. B. rechtzeitige Anhörung und richtige Ermessensausübung), der Feststellung des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles, Zulässigkeit von Pfändungen und Verrechnungen, Rückerstattung von Leistungen oder Beiträgen, Ansprüche gegen Leistungserbringer (wie Krankenhäuser, Kassenärzte, Pflegeeinrichtungen), Auskunftspflichten des Arbeitgebers (Arbeitspapiere), Neufeststellung von Leistungen, Erstattungspflichten des Arbeitgebers, Sperrzeiten, Feststellung des GdB und Ähnliches. Zur effektiven Durchsetzung der Ansprüche gehören Kenntnisse des Verfahrensrechts und damit auch des allgemeinen Verwaltungsrechts. Der Fachanwalt für Sozialrecht muss zudem in der Lage sein, ärztliche Gutachten zu überprüfen, zu interpretieren und zu erläutern. Das Sozialrecht stellt ein ständig fließendes Rechtsgebiet dar. Fortwährend erfährt es Änderungen, was die Materie sehr unüberschaubar macht. Dies stellt an den Rechtsanwalt die Anforderung, dass er sich in diesem Rechtsgebiet stetig fortbildet und seinen Wissensstand aktualisiert. Ihr Prof. Dr. Peter Storr, Fachanwalt für Sozialrecht |
Terminvereinbarung
Anwaltskanzlei Storr |